OLG Rostock - Beschluss vom 05.03.2021
4 U 151/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; VVG § 8 Abs. 5; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 50/20

Widerruf eines VersicherungsvertragesUnzureichende WiderrufsbelehrungZulässigkeit einer ZwischenfeststellungsklageGesetzliche Verlängerung der Widerrufsfrist zwischen Antragstellung und Ausfertigung eines Versicherungsscheins

OLG Rostock, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 4 U 151/20

DRsp Nr. 2022/247

Widerruf eines Versicherungsvertrages Unzureichende Widerrufsbelehrung Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage Gesetzliche Verlängerung der Widerrufsfrist zwischen Antragstellung und Ausfertigung eines Versicherungsscheins

I. Nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist beabsichtigt, der Zwischenfeststellungsklage und jedenfalls zum überwiegenden Teil dem Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage gemäß den Berufungsanträgen des Klägers durch Teilurteil stattzugeben.

II. Es erscheint sachgerecht, hierüber durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach §§ 525 Satz 1, 128 Abs. 2 ZPO zu befinden.

Die Parteien werden daher zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung um Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Für diesen Fall werden die Parteien des Weiteren gebeten mitzuteilen, ob sie

1) auf die Einreichung weiterer Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie

2) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins

verzichten.

Sollten beide Parteien entsprechende Erklärungen abgeben, wird der Senat unverzüglich durch Beschluss das schriftliche Verfahren anordnen und - entsprechend dem darin festzusetzenden Verkündungstermin - das Urteil verkünden.

III. 1. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 30.000 Euro festgesetzt.