OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.09.2023
22 U 135/23
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; § 357d BGB i.d.F. bis zum 27.05.2022; BGB § 357e;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1577
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 202/22

Widerruf eines Vertrages zur schlüsselfertigen Sanierung eines Einfamilienhauses zum Pauschalpreis; Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz nach § 357d BGB i.d.F. bis zum 27.05.2022

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 22 U 135/23

DRsp Nr. 2024/2481

Widerruf eines Vertrages zur schlüsselfertigen Sanierung eines Einfamilienhauses zum Pauschalpreis; Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz nach § 357d BGB i.d.F. bis zum 27.05.2022

Gemäß § 357d S. 1 BGB a.F. besteht ein Wertersatz nur, soweit die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. Das ist nicht der Fall bei solchen Fertigbauteilen, die ohne Zerstörung getrennt werden können, beispielsweise eingebaute Fenster.

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

02.10.2023

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; § 357d BGB i.d.F. bis zum 27.05.2022; BGB § 357e;

Gründe

I.

Die Kläger beauftragten als Verbraucher die Beklagte gemäß deren Angebot vom 18.10.2021 (Anlage K 1, LG-GA 9) mit der schlüsselfertigen Sanierung eines Einfamilienhauses zum Pauschalpreis in Höhe von 127.000,00 EUR netto/151.130,00 EUR brutto. In dem von der Beklagten übersandten Vertragsformular heißt es u. a.: