Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
02.10.2023
Stellung zu nehmen.
I.
Die Kläger beauftragten als Verbraucher die Beklagte gemäß deren Angebot vom 18.10.2021 (Anlage K 1, LG-GA 9) mit der schlüsselfertigen Sanierung eines Einfamilienhauses zum Pauschalpreis in Höhe von 127.000,00 EUR netto/151.130,00 EUR brutto. In dem von der Beklagten übersandten Vertragsformular heißt es u. a.:
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