OLG Köln - Urteil vom 01.09.2023
20 U 50/23
Normen:
GVG § 169; ZPO § 299; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 13/22

Wirksamkeit Beitragsanpassung private KrankenversicherungStufenklage Versicherter bezüglich Beitragsänderung private KrankenversicherungAuskunftsanspruch Versicherter bezüglich Anpassung Versicherungsbeitrag private Krankenversicherung durch Versicherer

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 - Aktenzeichen 20 U 50/23

DRsp Nr. 2023/12583

Wirksamkeit Beitragsanpassung private Krankenversicherung Stufenklage Versicherter bezüglich Beitragsänderung private Krankenversicherung Auskunftsanspruch Versicherter bezüglich Anpassung Versicherungsbeitrag private Krankenversicherung durch Versicherer

Soweit die beweisbelastete Partei der Geheimhaltung unterliegende Dokumente vorlegt, die gegnerische Partei bzw. deren Hauptbevollmächtigter aber nicht zu dem Gerichtstermin erscheint, in dem die Unterlagen vorgelegt werden sollten, sondern nur ein Terminsvertreter, stellt dies eine Beweisvereitelung dar, die zu einer Umkehr der Beweislast führt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - Az. 41 O 13/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 169; ZPO § 299; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers und hiermit verbundene Auskunfts- und Zahlungsansprüche, die teilweise im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

1. a. b. c. 2. 3. a. b. 4. a. b. c. 5. 6. 7.