LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2020
2 Sa 292/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 68/19

Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Kraftfahrers wegen des Verdachts der Entwendung von Dieselkraftstoff

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 292/19

DRsp Nr. 2020/12178

Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Kraftfahrers wegen des Verdachts der Entwendung von Dieselkraftstoff

1. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers setzt zumindest voraus, dass der dringende Verdacht besteht, dass dieser aus dem ihm überlassenen Fahrzeug Dieselkraftstoff entwendet hat. 2. Der dringende Verdacht der Entwendung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass während Standzeiten am Wohnort des Arbeitnehmers wiederholt Kraftstoff aus dem nicht verschlossenen Tank entnommen worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.06.2019 - 11 Ca 68/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, um Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugslohn sowie Spesen und über einen von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Entwendung von Dieselkraftstoff.

Die Beklagte betreibt eine Spedition mit einer Flotte von ca. 115 Fahrzeugen.

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