Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.06.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, um Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugslohn sowie Spesen und über einen von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Entwendung von Dieselkraftstoff.
Die Beklagte betreibt eine Spedition mit einer Flotte von ca. 115 Fahrzeugen.
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