BayObLG - Beschluss vom 16.03.2004
2 ObOWi 7/04
Normen:
StPO § 37 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 180 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 33
DAR 2004, 281
NStZ-RR 2004, 237
VRS 106, 452

Wirksamkeit der Ersatzzustellung

BayObLG, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 2 ObOWi 7/04

DRsp Nr. 2004/5510

Wirksamkeit der Ersatzzustellung

»1. Hält der Zustellungsadressat, und sei es längerfristig, sich zwar nicht mehr in der von ihm vormals dauerhaft als solche genutzten Wohnung auf, wird aber noch eine fortlaufende Beziehung zu dieser Wohnung von ihm beibehalten, steht der Umstand, dass der Zustellungsadressat dort tatsächlich nicht mehr wohnt, der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht entgegen. 2. Es reicht aus, dass der Zustellungsadressat die (nach wie vor behördlich nicht abgemeldete) Wohnung etwa für das Sammeln der an ihn gerichteten Post nutzt.«

Normenkette:

StPO § 37 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 180 ;

Tatbestand:

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße und Fahrverbot verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Gründe:

1. Das Amtsgericht ist dem Antrag des Betroffenen, das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen, zu Recht nicht gefolgt. Denn tatsächlich ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.