OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.12.2020
7 Rb 24 Ss 986/20
Normen:
StPO § 302 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Js 65782/19

Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den RechtsfolgenausspruchAnforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers gemäß § 302 Abs. 2 StPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 7 Rb 24 Ss 986/20

DRsp Nr. 2021/958

Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch Anforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers gemäß § 302 Abs. 2 StPO

Bei Beurteilung der Frage, ob eine besondere Ermächtigung i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO vorliegt, sind der zeitliche Zusammenhang zwischen Vollmachtserteilung und Hauptverhandlung sowie Erklärungen des Verteidigers im Lauf des Verfahrens in und außerhalb von Hauptverhandlungen heranzuziehen. Die Gesamtbeurteilung dieser Umstände kann zudem ergeben, dass die erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgende Berufung auf eine angeblich fehlende Ermächtigung rechtsmissbräuchlich ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen,

dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 2;

Gründe

I.