OLG Köln - Urteil vom 16.01.2019
5 U 29/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 630a; BGB § 630e; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 286/15

Wirksamkeit der unmittelbar nach der Risikoaufklärung vor einem operativen Eingriff erteilten Einwilligung des Patienten

OLG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 5 U 29/17

DRsp Nr. 2020/14662

Wirksamkeit der unmittelbar nach der Risikoaufklärung vor einem operativen Eingriff erteilten Einwilligung des Patienten

1. Ist ein operativer Eingriff zwar dringlich veranlasst, muss aber nicht sofort erfolgen (hier: operative Versorgung einer Oberschenkelhalsfraktur), muss dem Patienten zwischen Aufklärung und Einwilligung eine den Umständen nach angemessene Bedenkzeit gelassen werden.2. Besteht in einem Krankenhaus aus organisatorischen Gründen die Übung, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die vorgedruckte Einwilligungserklärung zu bewegen, wird die Entscheidungsfreiheit des Patienten unzulässig verkürzt. Eine solche Einwilligungserklärung muss vom Patienten nicht ausdrücklich widerrufen werden. Vielmehr trifft die den Eingriff durchführenden Ärzte die Pflicht - was durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist -, sich vor dem Eingriff davon zu überzeugen, dass die Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.2.2017 - 3 O 286/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: