OLG Köln - Urteil vom 16.05.2019
24 U 154/18
Normen:
BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 356b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 194/18

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten VertragserklärungVerfristeter WiderrufFristbeginn mit Nachholung der PflichtangabenAngabe des zu zahlenden Zinsbetrages im Fall des Widerrufs mit 0 EuroKein Wegfall des Musterschutzes

OLG Köln, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 24 U 154/18

DRsp Nr. 2020/16180

Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung Verfristeter Widerruf Fristbeginn mit Nachholung der Pflichtangaben Angabe des zu zahlenden Zinsbetrages im Fall des Widerrufs mit 0 € Kein Wegfall des Musterschutzes

Wird in einer Widerrufsinformation der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag im Fall des Widerrufs mit "0,00 €" angegeben, fällt dadurch weder der Musterschutz weg, noch macht es sie fehlerhaft oder undeutlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 194/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 356b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers.

1. 2. 3. 4.