OLG Köln - Urteil vom 14.02.2019
24 U 132/18
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 2 S. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 356b Abs. 1; EGBGB a.F. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 150/18

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten VertragserklärungVerfristeter WiderrufWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungAngabe von zu zahlenden Tageszinsen mit 0 Euro

OLG Köln, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 24 U 132/18

DRsp Nr. 2020/14078

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung Verfristeter Widerruf Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Angabe von zu zahlenden Tageszinsen mit 0 Euro

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2018 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Köln - 22 O 150/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 2 S. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 356b Abs. 1; EGBGB a.F. Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b);

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers.

1) 2) 3) 4)