OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.05.2023
11 U 275/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; VAG § 155 Abs. 3 S. 2; KVAV § 17; VAG § 155 Abs. 4; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 546; ZPO § 529; ZPO § 513 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 28/22

Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten KrankenversicherungAnforderungen an hinreichend konkreten TatsachenvortragGerichtliche Kontrolle der Prüfvorgänge des eingesetzten Treuhänders im Hinblick auf die Beitragsanpassung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 11 U 275/22

DRsp Nr. 2023/9004

Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung Anforderungen an hinreichend konkreten Tatsachenvortrag Gerichtliche Kontrolle der Prüfvorgänge des eingesetzten Treuhänders im Hinblick auf die Beitragsanpassung

Grundsätzlich kann eine Partei im Prozess bei fehlender unmittelbarer Kenntnis im Rahmen ihres Vortrags auch Tatsachen behaupten, die sie nur vermutet. Willkürliche Behauptungen der Partei ins Blaue hinein sind aber auch insoweit nicht zulässig bzw. entsprechender Vortrag ist durch das erkennende Gericht nicht zu beachten. Ein solcher Vortrag ins Blaue hinein ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn der Beanstandung durch die Gegenpartei, dass die Partei vortrage, ohne ihr vorliegende streitgegenständliche Dokumente überhaupt gesichtet zu haben, durch die Partei nicht entgegengetreten worden ist.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.09.2022, Az. 13 O 28/22, gemäß § 522 Abs. 2 zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.