OLG Hamm - Beschluss vom 03.04.2020
20 U 37/20
Normen:
VVG § 19 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2021, 238
r+s 2021, 349
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 359/19

Wirksamkeit eines Rücktritts von einem VersicherungsvertragObjektiv falsche und gefahrerhebliche Angaben eines Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 20 U 37/20

DRsp Nr. 2020/16173

Wirksamkeit eines Rücktritts von einem Versicherungsvertrag Objektiv falsche und gefahrerhebliche Angaben eines Versicherungsnehmers

Macht der VN im Rahmen einer Umstellung zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf entsprechende Antragsfragen falsche Angaben, kann dies den Versicherer zum Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG) berechtigen (hier bejaht).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen fünf Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2019 jedenfalls wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 39 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-35 f.]) verwiesen wird, greifen nicht durch: