Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: 0xxx98xx7X, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a)in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhungen zum 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 um 51,38 € und zum 01.01.2015 bis zum 30.11.2017 um weitere 27,70 €.
b)in der Krankheitskostenversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif A die Erhöhung zum 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 um 15,28 €.
2. 3. a) b)
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