OLG Köln - Urteil vom 26.05.2020
9 U 164/19
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VAG § 155; VVG § 204;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 396/18

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungGerichtliche Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit eines Treuhänders in Prämienerhöhungen betreffende zivilgerichtlichen VerfahrenWirksamkeit einer Erhöhungsmitteilung

OLG Köln, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 9 U 164/19

DRsp Nr. 2021/18676

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Gerichtliche Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit eines Treuhänders in Prämienerhöhungen betreffende zivilgerichtlichen Verfahren Wirksamkeit einer Erhöhungsmitteilung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 396/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: A, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a)

im Tarif B zum 01.01.2012 bis zum 01.03.2019 um 34,45 Euro

b)

im Tarif C zum 01.01.2015 bis zum 01.03.2019 um 59,04 Euro

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

3.

Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte

a) b)