Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: A, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a)im Tarif B zum 01.01.2012 bis zum 01.03.2019 um 34,45 Euro
b)im Tarif C zum 01.01.2015 bis zum 01.03.2019 um 59,04 Euro
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
3.Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte
a) b)
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