Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 05.02.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger folgenden Feststellungsantrag gestellt hat:
Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 0xxxxxxx8x in den Tarifen
| X1 | zum 01.01.2012 | 55,01 € |
| X1 | zum 01.01.2016 | 149,60 € |
| X3 | zum 01.01.2015 | 2,94 € |
| X4 | zum 01.01.2011 | 4,32 € |
| X5 | zum 01.01.2012 | 0,70 |
| X5 | zum 01.01.2013 | 1,21 € |
| X6 | zum 01.01.2012 | 0,70 |
| X6 | zum 01.01.2016 | 1,98 € |
unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.307,78 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2019 zu zahlen.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) b) 4.|
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