OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.08.2023
12 W 17/23
Normen:
GVG § 172 Nr. 2; GVG § 174 Abs. 3 S. 2; VAG § 155 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 12.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 201/22

Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten KrankenversicherungErstreckung einer Geheimhaltungsanordnung auf weitere PersonenAusschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit einer von einer Geheimhaltungsverpflichtung absehenden Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 12 W 17/23

DRsp Nr. 2023/12343

Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung Erstreckung einer Geheimhaltungsanordnung auf weitere Personen Ausschluss der selbstständigen Anfechtbarkeit einer von einer Geheimhaltungsverpflichtung absehenden Entscheidung

1. Eine sofortige Beschwerde, mit der die Erstreckung einer Geheimhaltungsanordnung auf weitere Personen erstrebt wird, ist nicht zulässig.2. Der Ausschluss einer selbstständigen Anfechtbarkeit der von einer Geheimhaltungsverpflichtung absehenden Entscheidung hat grundsätzlich keine Verkürzung der Rechte des Geheimnisträgers zur Folge, weil eine effektive Überprüfung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 12.07.2023 (Az. 1 O 201/22) über die Verpflichtung zur Geheimhaltung wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GVG § 172 Nr. 2; GVG § 174 Abs. 3 S. 2; VAG § 155 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft eine Geheimhaltungsanordnung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 S. 2 GVG.