OLG Rostock - Urteil vom 29.08.2023
4 U 166/22
Normen:
DS-GVO Art. 15; DS-GVO Art. 12 Abs. 1; ZPO § 254; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 242; BGB § 810; HGB § 257;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 108/22

Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten Krankenversicherung; Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen; Möglichkeit des Vorgehens im Wege der Stufenklage; Unwirksamkeit der Beitragsänderungen auf eine Unzulänglichkeit ihrer Begründung; Recht auf Einsicht in Urkunden des Vertragsgegners

OLG Rostock, Urteil vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 166/22

DRsp Nr. 2024/1633

Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten Krankenversicherung; Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen; Möglichkeit des Vorgehens im Wege der Stufenklage; Unwirksamkeit der Beitragsänderungen auf eine Unzulänglichkeit ihrer Begründung; Recht auf Einsicht in Urkunden des Vertragsgegners

1. Bestreitet der Versicherungsnehmer (ausdrücklich) nicht die materielle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in seiner privaten Krankenversicherung, ist einer von ihm monierten Unvollständigkeit dem Treuhänder von dem Versicherer vorgelegter Unterlagen nicht nachzugehen.(Rn.137) 2. Im Hinblick auf die Rückerstattung von Beitragsanteilen aus unwirksamen Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung kann der Versicherungsnehmer im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgehen, wenn er sich für die Unwirksamkeit der Beitragsänderungen auf eine Unzulänglichkeit ihrer Begründung in von ihm in Bezug genommen entsprechenden Anschreiben und Informationsblättern des Versicherers stützt (Anschluss an OLG Schleswig, Urteil vom 18. Juli 2022, Az.: 16 U 181/21, - zitiert nach juris -, Rn. 65 ff.).(Rn.150)