Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 5. Februar 1976 verstorbenen Landwirts J.M., der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes war. J.M. verursachte am 23. Mai 1965 als Fahrer eines PKW einen Verkehrsunfall, bei dem die Hausfrau E. K. aus K. schwer verletzt wurde. Frau K. ist bei der beklagten AOK krankenversichert.
Nach Erschöpfung der Versicherungssumme und Einstellung der Zahlungen durch den Haftpflichtversicherer des J.M. zahlte dieser selbst am 19. Dezember 1975 auf Heilbehandlungskosten, die von der Beklagten geleistet worden waren, 17.683,25 DM. Nach seinem Tode verhandelten die Parteien dieses Rechtsstreits über die Ausgleichung der auf die Beklagte übergegangenen Ansprüche der Frau K.. Am 25. Februar 1976 - die Beklagte hatte bis dahin weitere 36.356,93 DM an Heilbehandlungskosten aufgewandt - gab die Klägerin zu notariellem Protokoll u.a. folgende Erklärung ab:
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