OVG Bremen - Beschluss vom 12.03.2021
2 B 476/20
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6; AufenthG § 85a; BGB § 1597a;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 2371/20

Wirkungen eines ausgesetzten Vaterschaftsanerkennungsverfahrens auf die Verteilung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Vorspracheverpflichtung

OVG Bremen, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 2 B 476/20

DRsp Nr. 2021/4715

Wirkungen eines ausgesetzten Vaterschaftsanerkennungsverfahrens auf die Verteilung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Vorspracheverpflichtung

Ein nach § 1597a BGB, § 85a AufenthG ausgesetztes Vaterschaftsanerkennungsverfahren steht der Verteilung nach § 15a AufenthG jedenfalls nicht entgegen, wenn selbst für den Fall der erfolgreichen Anerkennung keine Vater-Kind-Beziehung zu erwarten ist, die einer Verteilung entgegenstünde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 22.12.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6; AufenthG § 85a; BGB § 1597a;

Gründe

I. Die Antragstellerinnen begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG.