1. Soweit es zulagenrechtlich für die Zuordnung geleaster Kfz auf deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ankommt, schließt sich der III. Senat den vom VI. Senat (Urteil vom 26.7.1991 - VI R 82/89, BStBl II 1992, 1000) und vom X. Senat (Urteil vom 19.11.1997- X R 78/94, BStBl II 1998, 59) entwickelten Grundsätzen an (entgegen dem Schreiben des BdF vom 19.4.1971, BStBl I, 264).2. Nimmt der Anspruchsberechtigte bei seiner Gewinnermittlung die nach der amtlichen AfA-Tabelle aufgrund einer kürzeren Nutzungsdauer festgesetzten höheren Abschreibungssätze in Anspruch, so ist bei der Gewährung der verfahrensrechtlich eigenständigen Investitionszulage gleichwohl die sachlich zutreffende, u.U. längere Nutzungsdauer zugrunde zu legen.
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