OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.04.2019
4 U 202/14
Normen:
AUB (2007) § 12.1; VVG § 44 Abs. 2; VVG § 45 Abs. 2; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.10.2014

Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten UnfallversicherungGeltendmachung von Ansprüchen durch eine lediglich mitversicherte PersonFehlende Aktivlegitimation

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 202/14

DRsp Nr. 2019/15425

Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung Geltendmachung von Ansprüchen durch eine lediglich mitversicherte Person Fehlende Aktivlegitimation

Durch § 12.1 AUB 2007 werden die §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 VVG abbedungen; dies verstößt auch nicht gegen § 307 BGB, da der Versicherungsnehmer, durch diese Bestimmung nicht treuwidrig unangemessen benachteiligt wird.

Tenor

1)

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichterin) vom 30.10.2014 durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

2)

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.05.2016.

Normenkette:

AUB (2007) § 12.1; VVG § 44 Abs. 2; VVG § 45 Abs. 2; BGB § 307;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Feststellungsanspruch wegen der Verpflichtung zur Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung geltend.