OLG Saarbrücken - Urteil vom 26.06.2019
5 U 89/18
Normen:
VVG § 22; BGB § 123; VVG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2020, 469
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 266/17

Zahlungsanspruch aus einer RisikolebensversicherungSchadensersatzansprüche wegen Verletzung von Beratungspflichten und Informationspflichten bei Abschluss des VertragesVerschweigen gefahrerheblicher UmständeKeine Verpflichtung des Versicherers zur Einholung einer ärztlichen Erklärung vor Vertragsabschluss

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 5 U 89/18

DRsp Nr. 2020/12257

Zahlungsanspruch aus einer Risikolebensversicherung Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Beratungspflichten und Informationspflichten bei Abschluss des Vertrages Verschweigen gefahrerheblicher Umstände Keine Verpflichtung des Versicherers zur Einholung einer ärztlichen Erklärung vor Vertragsabschluss

1. Gibt der Versicherungsnehmer auf Nachfrage an, einige Jahre vor Antragstellung an einer "Bronchitis" gelitten zu haben, die sich über "drei Wochen" in "starkem Husten" geäußert habe, obschon er seit langem an einer chronischen Lungenerkrankung litt, verschweigt er außerdem in diesem Zusammenhang erfolgte fachärztliche Behandlungen, Untersuchungen und Verordnungen und erklärt er sich unzutreffend zu seiner Eigenschaft als Raucher, so kann der Vorwurf einer arglistigen Täuschung gerechtfertigt sein. 2. Ein Lebensversicherer ist nicht in jedem Falle gehalten, vor der Annahme eines Antrages auf Abschluss einer Risikoversicherung eine "Erklärung vor dem Arzt" zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers einzuholen. 3. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Informations- oder Beratungspflichten über die Laufzeit des in Aussicht genommenen Vertrages.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Oktober 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 266/17 - wird zurückgewiesen.