BGH - Beschluss vom 16.01.2019
IV ZR 182/17
Normen:
VVG § 172 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 664
VersR 2019, 868
r+s 2019, 344
r+s 2020, 366
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 351/14
OLG Frankfurt/Main, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 180/15

Zahlungsanspruch eines Versicherten auf Berufsunfähigkeitsrente aus einer bei der überbetrieblichen Pensionskasse gehaltenen Rentenversicherung wegen Beinverletzungen aufgrund eines Sturzes

BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen IV ZR 182/17

DRsp Nr. 2019/5405

Zahlungsanspruch eines Versicherten auf Berufsunfähigkeitsrente aus einer bei der überbetrieblichen Pensionskasse gehaltenen Rentenversicherung wegen Beinverletzungen aufgrund eines Sturzes

Mit der in Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung formulierten "bisherigen Tätigkeit" ist die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Berufstätigkeit gemeint und für die Bemessung der Berufsunfähigkeit maßgeblich ist. Danach setzt Berufsunfähigkeit voraus, dass der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 gem. § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: bis 65.000 €

Normenkette:

VVG § 172 Abs. 2;

Gründe

1. Der Kläger, Diplom-Ingenieur für Automatisierungstechnik, fordert Berufsunfähigkeitsrente aus einer beim beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, einer überbetrieblichen Pensionskasse, gehaltenen Rentenversicherung.