Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Kläger, das Land B. , macht aus abgetretenem Recht der W. GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der W. GmbH & Co. KG (nachfolgend einheitlich Bauunternehmerin) einen Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags von 181.918,58 € gegen die beklagte Bauträgerin geltend.
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