Zahlungspflicht

Autorin: Merrath

Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Der Kaufpreis ist - sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde - sofort mit Vertragsschluss fällig. Der Käufer ist jedoch nicht vorleistungspflichtig, er muss den Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zahlen.1)

Im Falle der Vereinbarung der NWVB bzw. der GWVB ist der Kaufpreis bei Übergabe des Fahrzeugs und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig (Ziff. III.1 NWVB; Ziffe. II.1 GWVB).

1)

Palandt/Putzo, § 433 BGB Rdnr. 41.