Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24.6.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz die Klägerin 48 %, die Beklagte 52 % trägt.
Die Kosten des Berufungsrechtszug trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Braunschweig sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
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