Die Berufung der Kläger gegen das am 23.02.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
I. Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung des Bestehens des Versicherungsschutzes aus einer bei der Beklagten gehaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (sogenannte D&O-Versicherung) begehrt.
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