GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100; Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.05.1990 Gemeinsames Protokoll über Leitsätze A III 2; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 28; AEUV Art. 153 Abs. 5; AEUV Art. 267 Abs. 3; Europäische Menschenrechtskonvention Art. 11; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art. 22; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Art. 8 Abs. 1 Buchst. a; Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer Titel I Nr. 11 und Nr. 12; TVG § 2; TVG § 4a; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 20 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 92 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 93 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 97 Abs. 1; SGG § 14 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 6; BGB § 71 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4;
Fundstellen:
AP TVG _ 2 Tariff_higkeit Nr. 12
ArbRB 2021, 197
ArbRB 2021, 369
AuR 2021, 381
AuR 2021, 529
AuR 2022, 131
BAGE 175, 142
BB 2021, 3064
DStR 2021, 1958
DZWIR 2021, 697
EzA TVG _ 2 Nr. 37
EzA-SD 2021, 13
EzA-SD 2021, 14
JZ 2022, 33
NZA 2022, 576
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 15 vom 22.06.2021
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 15/18
ArbG Hamburg, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/14
Zeitliche Wirkung einer gerichtlichen Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungDurchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler als Wesensmerkmal einer ArbeitnehmervereinigungFunktionsfähigkeit der TarifautonomieKeine gesetzlichen Regelungen zur GewerkschaftseigenschaftBeurteilung der Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung durch das ArbeitsgerichtKriterien für die Durchsetzungsfähigkeit einer ArbeitnehmerorganisationLangjährig praktizierte Tarifabschlüsse und Tarifverträge als Indiz für die TariffähigkeitKeine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. mangels Durchsetzungsfähigkeit seit dem 21. April 2015
BAG, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 1 ABR 28/20
DRsp Nr. 2021/10279
Zeitliche Wirkung einer gerichtlichen Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungDurchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler als Wesensmerkmal einer ArbeitnehmervereinigungFunktionsfähigkeit der TarifautonomieKeine gesetzlichen Regelungen zur GewerkschaftseigenschaftBeurteilung der Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung durch das ArbeitsgerichtKriterien für die Durchsetzungsfähigkeit einer ArbeitnehmerorganisationLangjährig praktizierte Tarifabschlüsse und Tarifverträge als Indiz für die TariffähigkeitKeine Tariffähigkeit der "DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V." mangels Durchsetzungsfähigkeit seit dem 21. April 2015
Die DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V. ist seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig.Orientierungssätze:1. Das mit einem Antrag iSv. § 97 Abs. 1ArbGG verfolgte Begehren, die fehlende Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation ab einem vor der gerichtlichen Anhörung liegenden Zeitpunkt feststellen zu lassen, ist in zeitlicher Hinsicht regelmäßig teilbar. Deshalb liegt kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1ZPO vor, wenn das Landesarbeitsgericht eine entsprechende Feststellung erst ab einem späteren als den beantragten Zeitpunkt ausspricht (Rn. 19).
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