Zeitpunkt

Autor: Stephan Schröder

Der Zeitpunkt, zu dem die Forderung übergeht, ist unterschiedlich, deswegen ist es unterschiedlich zu beurteilen, bis wann der Geschädigte selbst noch berechtigt ist, die Schadensersatzansprüche geltend zu machen:

Bei der Privatversicherung tritt der Forderungsübergang erst dann ein, wenn der Versicherer tatsächlich geleistet hat, und zwar unabhängig davon, ob eine Verpflichtung hierzu bestand. Der Mandant kann in diesen Fällen also zunächst einmal Haftpflichtansprüche gegenüber dem Unfallgegner und dessen Versicherung geltend machen und erst dann, wenn sich insoweit Schwierigkeiten ergeben, zur Geltendmachung seines vertraglichen Anspruchs gegenüber der eigenen (Kasko-)Versicherung übergehen.

Beim Forderungsübergang auf den Arbeitgeber ist maßgeblicher Zeitpunkt der der Leistung6 Abs. 1 EFZG), so dass ein zuvor zwischen Anspruchsteller und Krafthaftpflichtversicherer abgeschlossener Vergleich, der den Verdienstausfall betrifft, auch gegenüber dem Arbeitgeber wirkt (Regressfalle!).

Dagegen ist der Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflicht maßgebend für den Übergang der Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger sowie auf den Dienstherrn des Beamten und den Sozialhilfeträger. Hier ist der Anspruchsteller von vornherein in der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn und soweit die Leistungspflicht besteht.