Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Februar 2021 im Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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