BGH - Beschluss vom 28.02.2019
4 StR 2/19
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1a; StGB § 315b Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2018

Zugrundelegung eines falschen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung; Anwendung des Regelstrafrahmens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 4 StR 2/19

DRsp Nr. 2019/5218

Zugrundelegung eines falschen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung; Anwendung des Regelstrafrahmens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2018 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1a; StGB § 315b Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßnahmen gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seiner Strafzumessung einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat.