Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2018 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßnahmen gemäß §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seiner Strafzumessung einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat.
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