BAG - Urteil vom 22.01.2019
3 AZR 9/18
Normen:
ZPO § 258; ZPO § 259; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; VVG § 159; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 576/16
ArbG München, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 14357/15

Zulässige Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen aus der betrieblichen AltersversorgungDer Grundsatz ne ultra petitum im ZivilprozessPassivlegitimation bei Klagen gegen eine UnterstützungskasseKein Anspruch aus dem Leistungsplan bei Weigerung der Beantwortung der Gesundheitsfragen

BAG, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 9/18

DRsp Nr. 2019/8547

Zulässige Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung Der Grundsatz "ne ultra petitum" im Zivilprozess Passivlegitimation bei Klagen gegen eine Unterstützungskasse Kein Anspruch aus dem Leistungsplan bei Weigerung der Beantwortung der Gesundheitsfragen

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 14). 2. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (BAG 14. November 2017 - 3 AZR 515/16 - Rn. 15 mwN, BAGE 161, 47).