OLG Köln - Beschluss vom 21.10.2019
9 U 98/19
Normen:
VVG § 78 Abs. 2 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 187/18

Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Wirksamkeit einer Subsidiaritätsklausel in der AuslandskrankenversicherungInhaltskontrolle einer Subsidiaritätsklausel

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 9 U 98/19

DRsp Nr. 2020/12229

Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Wirksamkeit einer Subsidiaritätsklausel in der Auslandskrankenversicherung Inhaltskontrolle einer Subsidiaritätsklausel

1. Da die Wirksamkeit der von einem Auslandskrankenversicherer verwendeten Subsidiaritätsklausel nur eine Vorfrage für den Innenausgleich zwischen mehreren Versicherern darstellt, kann die Frage der Wirksamkeit der verwendeten Subsidiaritätsklausel nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. Eine einfache Subsidiaritätsklausel in den Allgemeinen Bedingungen einer Auslandskrankenversicherung, bei der der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag, der dasselbe Risiko abdeckt, beanspruchen kann, ist nicht überraschend i.S. von § 305c Abs. 1 BGB, da Subsidiaritätsklauseln gerade in der Auslandskrankenversicherung üblich sind. 3. In der Verwendung einer einfachen Subsidiaritätsklausel liegt auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, da eine Auslandskrankenversicherung in erster Linie Risiken einer Auslandsreise abdecken soll, die andere Versicherer nicht tragen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß §522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.