BGH - Urteil vom 20.04.2021
II ZR 29/19
Normen:
BGB § 242; ZPO § 1032 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 1333
DZWIR 2021, 420
GmbHR 2021, 1274
MDR 2021, 897
NJW-RR 2021, 791
WM 2021, 1058
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 2508/16
OLG München, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 829/18

Zulässigkeit einer Widerklage bei bestehender Einrede einer Schiedsvereinbarung; Widersprüchliches Verhalten einer Partei bei Einnahme unterschiedliche Standpunkte im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahrenzur Schiedsvereinbarung

BGH, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen II ZR 29/19

DRsp Nr. 2021/7973

Zulässigkeit einer Widerklage bei bestehender Einrede einer Schiedsvereinbarung; Widersprüchliches Verhalten einer Partei bei Einnahme unterschiedliche Standpunkte im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahrenzur Schiedsvereinbarung

a) Eine Einrede einer Schiedsvereinbarung kann auch der Zulässigkeit einer Widerklage entgegenstehen.b) Eine Schiedseinrede kann unbeachtlich sein, wenn ein widersprüchliches Verhalten der die Einrede erhebenden Partei vorliegt. Eine Partei verhält sich widersprüchlich, wenn im Schiedsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahren unterschiedliche Standpunkte zur Schiedsvereinbarung und deren Reichweite eingenommen werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, NJW-RR 2009, 1582 Rn. 9; Beschluss vom 19. Mai 2011 - III ZR16/11, NJW 2011, 2976 Rn. 10).c) Die Schiedseinrede eines Klägers gegenüber einer von einer Schiedsvereinbarung erfassten Widerklage ist nicht allein deshalb nach § 242 BGB unbeachtlich, weil diese im sachlichen Zusammenhang mit der von der Schiedsvereinbarung nicht erfassten Klage steht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge des Klägers Nr. 1 und 3 im Schriftsatz vom 18. Mai 2018 zurückgewiesen wurden.