VGH Hessen - Beschluss vom 29.08.2023
2 B 987/23
Normen:
StVO § 45 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 4;
Fundstellen:
NJW 2023, 3445
VRS 2023, 292
DÖV 2024, 39
NZV 2024, 84
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1536/23

Zulässigkeit verkehrsregelnder Anordnungen im Rahmen eines Verkehrsversuchs in Gießen; Schutz der Fahrradfahrer im öffentlichen Verkehrsraum durch Gewährung breiterer Fahrstreifen

VGH Hessen, Beschluss vom 29.08.2023 - Aktenzeichen 2 B 987/23

DRsp Nr. 2024/1410

Zulässigkeit verkehrsregelnder Anordnungen im Rahmen eines Verkehrsversuchs in Gießen; Schutz der Fahrradfahrer im öffentlichen Verkehrsraum durch Gewährung breiterer Fahrstreifen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit verkehrsregelnder Anordnungen im Rahmen eines Verkehrsversuchs in Gießen.

Konkret wenden sich die Antragsteller gegen drei verkehrsregelnde Anordnungen, die während der ersten Baumaßnahmen für den ab September 2023 von der Antragsgegnerin geplanten Verkehrsversuch auf dem Anlagenring in Gießen ergingen und für die Dauer des Verkehrsversuchs bestehen bleiben sollen. Der Anlagenring umschließt die Innenstadt von Gießen und besteht aus den Straßen Nordanlage, Ostanlage, Südanlage und Westanlage, die wiederum im Wesentlichen jeweils zwei Fahrspuren für beide Richtungen sowie Gehwege aufweisen. Teilweise sind Radfahrstreifen vorhanden.

Die Antragsteller wohnen in der A-Straße in Gießen, die sich innerhalb des Anlagenrings befindet.