1. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid durch Urteil verworfen, obwohl der Einspruch - ohne Kenntnis des Richters - zuvor wirksam zurückgenommen war. Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte "Beschwerde" hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts als formgerechten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelt. Er verneint die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG und will deshalb den Antrag als unbegründet verwerfen, dabei aber den Umstand nicht beachten, daß die angefochtene Entscheidung wegen der bereits zuvor wirksamen Rücknahme des Einspruchs nicht hätte ergehen dürfen.
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