BGH - Beschluß vom 16.12.1988
1 StR 269/88
Normen:
OWiG (1987) § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHSt 36, 59
DRsp IV(468)163c
JR 1989, 258
MDR 1989, 372
NJW 1989, 990
NStZ 1984, 183
NStZ 1989, 183
VerkMitt 1989, 49

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides

BGH, Beschluß vom 16.12.1988 - Aktenzeichen 1 StR 269/88

DRsp Nr. 1992/2150

Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides

»Seit dem Inkrafttreten des § 80 Abs. 5 OWiG am 1. April 1987 darf das Rechtsbeschwerdegericht die vor Erlaß des angefochtenen Urteils durch Einspruchsrücknahme oder verspätete Einspruchseinlegung eingetretene Rechtskraft des Bußgeldbescheides vor Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigen.«

Normenkette:

OWiG (1987) § 80 Abs. 5 ;

1. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid durch Urteil verworfen, obwohl der Einspruch - ohne Kenntnis des Richters - zuvor wirksam zurückgenommen war. Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte "Beschwerde" hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts als formgerechten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde behandelt. Er verneint die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG und will deshalb den Antrag als unbegründet verwerfen, dabei aber den Umstand nicht beachten, daß die angefochtene Entscheidung wegen der bereits zuvor wirksamen Rücknahme des Einspruchs nicht hätte ergehen dürfen.