KG - Beschluss vom 20.12.2018
3 Ws (B) 265/18 - 122 Ss 119/18
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.11.2018

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen bereits vor Erlass des Urteils eingetretener Verjährung

KG, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 265/18 - 122 Ss 119/18

DRsp Nr. 2019/1472

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen bereits vor Erlass des Urteils eingetretener Verjährung

1. Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro findet ein zeitlich vor dem Urteil entstandenes Verfahrenshindernis im Zulassungsverfahren nur dann Beachtung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 1 OWiG unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkungen nach § 80 Abs. 2 OWiG gegeben sind. 2. Bei der Frage, ob bereits vor dem Urteil Verjährung eingetreten ist, handelt es sich grundsätzlich um eine im Zulassungsverfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unbeachtliche Verfahrensfrage.

Die gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2018 gerichtete Anhörungsrüge des Betroffenen vom 14. November 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner Anhörungsrüge zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2018 verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Betroffenen, mit der er geltend macht, die Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis erhalten zu haben.

II.

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, aber auch unbegründet.