OLG Stuttgart - Urteil vom 14.10.2008
1 U 74/08
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 443 ;
Fundstellen:
MDR 2009, 377
NJW 2009, 1089
OLGReport-Stuttgart 2009, 46
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 337/07

Zum Begriff der Durchrostung im Rahmen einer Herstellergarantie für Neufahrzeuge

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 1 U 74/08

DRsp Nr. 2008/19562

Zum Begriff der "Durchrostung" im Rahmen einer Herstellergarantie für Neufahrzeuge

»Der Begriff der 'Durchrostung' im Sinne einer entsprechenden Herstellergarantie bei Neufahrzeugen umfasst nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 443 ;

Entscheidungsgründe:

- abgekürzt gemäß § 540 Abs.2, 313 a ZPO -

Die Berufung ist zwar zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisverfügung vom 6.10.2008 (Bl. 125/126 d.A.), auf die Bezug genommen wird, dargelegt hat, scheitert die Klage bereits daran, dass die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben sind. Zudem liegt auch eine 'Durchrostung von innen nach außen' im Sinne der Garantiebedingungen nicht vor.

I.