- abgekürzt gemäß § 540 Abs.2, 313 a ZPO -
Die Berufung ist zwar zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisverfügung vom 6.10.2008 (Bl. 125/126 d.A.), auf die Bezug genommen wird, dargelegt hat, scheitert die Klage bereits daran, dass die formalen Voraussetzungen eines Garantieanspruchs nicht gegeben sind. Zudem liegt auch eine 'Durchrostung von innen nach außen' im Sinne der Garantiebedingungen nicht vor.
I.
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