BGH, Urteil vom 13.05.1953 - Aktenzeichen VI ZR 78/52
DRsp Nr. 1996/20215
Zumutbarkeit einer Umschulung und einer Operation
»1. Ein in seinem erlernten Beruf arbeitsunfähig gewordener Verletzter muß eine zur Schadenminderung erforderliche Umschulung beginnen, wenn sie im Einzelfall zumutbar ist. 2. Ist diese Umschulung nicht im Heimatort des Verletzten möglich, so muß er sich, soweit keine Umstände dies als unzumutbar erscheinen lassen, in eine Schulungsstätte für Schwerbeschädigte begeben.«