BAG - Urteil vom 11.05.2023
6 AZR 267/22
Normen:
Richtlinie 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i; Richtlinie 98/59/EG Art. 4 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 2; Tarifvertrag Personalvertretung (TVPV) für das Kabinenpersonal der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG § 74;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 231
BB 2023, 1715
DB 2023, 2947
DZWIR 2023, 652
EzA-SD 2023, 7
NJW 2023, 3311
ZIP 2023, 1660
ZInsO 2023, 1964
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 414/21
ArbG Düsseldorf, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5469/20

Zuordnung der Arbeitnehmer auf den Erwerber bei einem BetriebsteilübergangKeine Sozialauswahl der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang nach § 613a BGBKeine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei geringfügig fehlerhaften Altersangaben zu einigen betroffenen ArbeitnehmernÖrtlich zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige

BAG, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 267/22

DRsp Nr. 2023/8361

Zuordnung der Arbeitnehmer auf den Erwerber bei einem Betriebsteilübergang Keine Sozialauswahl der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang nach § 613a BGB Keine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bei geringfügig fehlerhaften Altersangaben zu einigen betroffenen Arbeitnehmern Örtlich zuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige

Die Zuordnung der von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil erfolgt weder vor dem Übergang noch rückblickend nach einem solchen gemäß den Grundsätzen der sozialen Auswahl. Sowohl die Richtlinie 2001/23/EG als auch § 613a BGB gewährleisten nur die Kontinuität der bereits zugeordneten Arbeitsverhältnisse. Orientierungssätze: 1. Bei einem Betriebsteilübergang gehen die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer von selbst auf den Erwerber über, die dem Betriebsteil zugeordnet sind. Die Zuordnung ist dabei nicht nach den Grundsätzen der sozialen Auswahl unter allen betriebsangehörigen Arbeitnehmern vorzunehmen. Ebenso wenig kann sie rückblickend nach dem Betriebsübergang durch eine "nachträgliche" Sozialauswahl erfolgen (Rn. 25).