I.
Die Verfügungsklägerin ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Verfügungsbeklagte betreibt in B. ein Autohaus.
In einer Zeitungsanzeige im "W. " Ausgabe H. und S. vom 25.01.2004 warb die Verfügungsbeklagte mit der Ankündigung:
"Defekte Frontscheibe?
Bei uns zahlen Sie keinen Cent ...
1 EURO
... wie Sie dabei Ihre Selbstbeteiligung bis zu 200,- EURO bei Teilkaskoversicherung einsparen, erfahren Sie bei uns."
Mit Schreiben vom 05.02.2004 verlangte die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten Unterlassung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem kam die Verfügungsbeklagte nicht nach.
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