Zur Haftung des Berufskraftfahrers gegenüber seinem Arbeitgeber bei Motorschaden
BAG, vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 898/93
DRsp Nr. 1996/29345
Zur Haftung des Berufskraftfahrers gegenüber seinem Arbeitgeber bei Motorschaden
1. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht, vor jeder Fahrt mit dem Lkw den Ölstand zu kontrollieren, ist grob fahrlässig.2. Auch bei grob fahrlässiger Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kann eine quotenmäßige Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung geboten sein. Eine summenmäßige Beschränkung ist abzulehnen.