I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin kann, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, die Beklagte gemäß § 346 BGB i.V.m. §§ 323, 437 Nr. 2 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs VW Polo in Anspruch nehmen. Denn das Fahrzeug weist in Bezug auf sein Alter nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und ist deshalb mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|