Der Pkw des Kl. wurde während der Fahrt zum Urlaub in die Türkei bei einem Unfall erheblich beschädigt. Der Kl. entschloß sich kurzfristig zur Fortsetzung der Fahrt mit einem Mietwagen; er hatte gefälligkeitshalber drei türkische Landsleute zur Fahrt in die Heimat in seinem Wagen mitgenommen.
Hier wird - vornehmlich im letzten Absatz der Gründe - eine restriktive Interpretation der Pflichten aus § 254 Abs. 2 deutlich, die sich von manchem anderen Urteil unterscheidet; ähnlich LG München I unter ES Kfz-Schaden D-1/20 sowie - in anderem Zusammenhang - noch deutlicher OLG Köln, ES Kfz-Schaden D-1/13. Die Frage der Schadensgeringhaltung speziell bei Mietwagenkosten für eine längere (Urlaubs-)Reise erörtern ferner die nachstehend unter ES Kfz-Schaden D-1/23, ES Kfz-Schaden D-1/29, ES Kfz-Schaden D-1/33, ES Kfz-Schaden D-1/34 wiedergegebenen Urteile.
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