»1. Der Verwendungszweck eines Fahrzeugs kann das Recht zur Anschaffung eines Neufahrzeugs begründen.2. Auch ein Kfz-Händler kann als Schadensersatz den Listenpreis des Fahrzeugs ohne Abzug des Händlerrabatts verlangen, wenn ihm wegen des Unfalls der Verkauf eines Fahrzeugs entgangen ist.3. Der Geschädigte kann dem Schädiger das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung stellen und ist nur im Rahmen von § 254BGB zur eigenen Verwertung verpflichtet.«