Zurechnung des Schadens bei Herbeiführung durch zwei Ursachen
BGH, Urteil vom 19.05.1970 - Aktenzeichen VI ZR 8/69
DRsp Nr. 1994/5806
Zurechnung des Schadens bei Herbeiführung durch zwei Ursachen
1. Wenn zur Herbeiführung eines Schadens zwei Ursachen wesentlich beigetragen haben, beruhen auch die gesamten Schadenfolgen auf jeder dieser beiden Ursachen. 2. Dem Schädiger sind daher auch solche Auswirkungen der Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deswegen ergeben haben, weil der Betroffene bereits einen auf anderer Ursache beruhenden Körperschaden hatte.