Die Beklagte, ein in Form einer GmbH & Co. KG betriebenes Omnibus- und Reiseunternehmen, verkaufte mit Vertrag vom 16. Oktober 1989 einen Kraftomnibus zum Preis von 145.000 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer an den Kläger. In der Vertragsurkunde heißt es u. a.:
"Erstzulassung 06.02.1989 ... Käufer ist bekannt, daß das Fahrzeug zur Zeit in Stuttgart abgestellt ist. Verkäufer haftet nicht für Mängel; Fahrzeug geht über wie besichtigt. ..."
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