OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.06.2020
2 Ss(OWi) 158/20
Normen:
StVO § 1; StVO § 15;
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 24.02.2020

Zutreffende Messung mit ProViDa 2000Berücksichtigung von Toleranzen bei Abstandsmessung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 2 Ss(OWi) 158/20

DRsp Nr. 2021/12914

Zutreffende Messung mit ProViDa 2000 Berücksichtigung von Toleranzen bei Abstandsmessung

Zu den erforderlichen Angaben bei der nachträglichen Auswertung einer Messung mit dem System ProViDa 2000 modular, analog einer auto 2 Messung (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris).

DIe Messung mit dem Gerät ProViDa 2000 ist nicht zu beanstanden, sofern das Gericht die Toleranzen beim gleichbleibenden Abstand auf einer Strecke von ca. 1000 Metern berücksichtigt hat.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 24.2.2020 wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 1; StVO § 15;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Das Amtsgericht hat die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt - S. 3 der UG - und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1.000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleich geblieben ist.