Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 24.2.2020 wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
Das Amtsgericht hat die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt - S. 3 der UG - und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1.000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleich geblieben ist.
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