BAG - Urteil vom 21.05.2019
9 AZR 295/18
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 131
AuR 2019, 480
BB 2019, 2355
EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 34
EzA-SD 2019, 10
NJW 2019, 3331
NZA 2019, 1411
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 43/17
ArbG Freiburg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 127/7

Zwingende Abweisung der Kündigungsschutzklage bei fehlendem ArbeitsverhältnisAbgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines selbstständig TätigenWeisungsrecht zur verbindlichen Leistungserbringung als maßgebliches Kriterium zur Einordnung eines Rahmenvertrages

BAG, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 295/18

DRsp Nr. 2019/13906

Zwingende Abweisung der Kündigungsschutzklage bei fehlendem Arbeitsverhältnis Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen Weisungsrecht zur verbindlichen Leistungserbringung als maßgebliches Kriterium zur Einordnung eines Rahmenvertrages

Orientierungssätze: 1. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG hat das Gericht inzidenter zu überprüfen, ob das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Fehlt es an einem Arbeitsverhältnis, kann ein der Klage stattgebendes Urteil schon aus diesem Grunde nicht ergehen (Rn. 10). 2. In Abgrenzung zu dem Rechtsverhältnis eines selbständig Tätigen ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Rn. 13). 3. Regeln die Vertragspartner grundlegende Fragen ihrer Vertragsbeziehung in einem Rahmenvertrag, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrags maßgeblich, ob der Rahmenvertrag der einen Partei das Recht zubilligt, frei über die Annahme der künftigen Einzelverträge zu entscheiden, oder ob einer Partei ein Weisungsrecht zustehen soll, infolge dessen sie die zu erbringende Leistung einseitig und für die andere Partei verbindlich festzulegen berechtigt ist (Rn. 26).