Autor: Christian Sitter |
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Akten von der StA bei Gericht eingehen (§ 69 Abs. 4 OWiG), ist das Gericht ausschließlich zuständig, aber teilweise gebunden an das Einvernehmen der StA. Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Verfolgungsbehörden ist das Gericht also nicht ganz frei in seiner Entscheidung zur Einstellung. Beim amtsgerichtlichen Verfahren sind zwei Verfahrensarten zu unterscheiden, einmal die Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung, sodann die Einstellung in der Hauptverhandlung.
Das Gericht kann gem. § 47 Abs. 2 OWiG in jeder Lage das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen durch unanfechtbaren Beschluss einstellen, wenn das Verfahren dort anhängig ist.
Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist hierbei nur in einem Fall erforderlich:
Außerhalb der Hauptverhandlung ist eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu 100 Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil (§ 47 Abs. 2 Satz 2 OWiG); |
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