Autor: Christian Sitter |
Die Ordnungsbehörde kann, muss aber eine Ordnungswidrigkeit nicht verfolgen. Ob sie es tut, entscheidet sie gem. § 47 Abs. 1 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen. § 47 OWiG regelt im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einstellung durch
Gericht (Amtsgericht, Rechtsbeschwerdegericht), § 47 Abs. 2 OWiG. |
Die Einstellung nach § 47 OWiG ist zu unterscheiden von allen anderen Einstellungen, z.B. wegen Verfahrenshindernissen (Verjährung, Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde etc.).
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist geprägt vom Opportunitätsprinzip im Unterschied zum Legalitätsprinzip im Strafrecht. Dessen Ausübung ist weitgehend frei, aber an das Willkürverbot und den Gleichheitssatz gekoppelt. Vor allem müssen eine einheitliche, selbstbindende Verwaltungspraxis und die gesetzliche Wertung beachtet werden (Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 47 Anm. 8).
Diese Freiheit ist an das "pflichtgemäße Ermessen" gebunden. Das pflichtgemäße Ermessen bindet alle Verfolgungsbehörden, Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften und auch das Gericht.
Der Begriff des pflichtgemäßen Ermessens beinhaltet zunächst, dass eine Einstellung des Verfahrens sachlich begründbar sein muss.
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